VIII. Mängelhaftung
(1) Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Kann der Käufer als Art der Nacherfüllung Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, so ist zu berücksichtigen, dass nach den Gepflogenheiten des Möbelhandels und der Möbelindustrie eine Neuherstellung der Sache erfolgen muss, weshalb die Nacherfüllungsfrist der ursprünglichen Lieferfrist entspricht.
(3) Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln stellen bloße Beschaffenheitsangaben dar. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften oder die Zusicherung besonderer Einstandspflichten gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.
(4) Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise des Herstellers oder Lieferanten, sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht für den Bestand solcher Garantien Dritter, ins-besondere nicht im Falle der Insolvenz des Garantiegebers.
(5) Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, ist der Verkäufer berechtigt, ein Ersatzlieferungsverlangen des Käufers durch Leistung einer mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen, soweit dies angemessen und dem Käufer zumutbar ist.
(6) Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen zumutbaren ästhetischen Beeinträchtigung führt, so ist der Käufer nur zur Minderung berechtigt.
(7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen.
(8) Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei den verwandten Materialien, z.B. bei Holz- oder Steinoberflächen, Textilien (z.B. Möbel oder Dekorationsstoffe) oder bei Leder bleiben vorbehalten.
(9) Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die wesentlichen Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer Holz, Folien oder Kunststoffarten, etwa für Seitenteile, Rückwand und Innenausstattung, ist zulässig und stellt keinen Mangel der Ware dar.
(9) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich oder nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich ist.
(10) Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(11) Bei gebrauchten Waren, die auch gelieferte Ausstellungsstücke sein können, verjähren
(12) Ansprüche wegen Mängeln, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt,
(13) 12 Monate nach der Übergabe/Abnahme.